Satzung

Die Satzung enthält alle notwendigen rechtlichen Regelungen im Bezug auf eine Mitgliedschaft bei „Paradise for Paws e.V.“.

Wir verzichten daher auf die Erstellung zusätzlicher AGBs.

Paradise for Paws e.V.
Geschäftsstelle
Schulstr. 3
25524 Itzehoe
 
Eintragung im Vereinsregister: Amtsgericht Pinneberg unter VR 2279 PI


Satzung des Paradise for Paws e. V.

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Paradise for Paws“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
Er hat den Sitz in Itzehoe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist der Schutz von Tieren und diese vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Bereits erkrankten Tieren ist eine Heil- bzw. Pflegebehandlung zu ermöglichen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere in Tötungsstationen sowie misshandelter, herrenloser Tiere in der Hauptsache aus Rumänien an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für diese Tiere glaubhaft erkennen lassen
  • durch die Ermöglichung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.

Der Tierschutzverein „Paradise for Paws“ sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

§ 3 – Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassenwart. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er leitet und vertritt den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
  • Aufgaben des Vereins
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
  • Beteiligung an Gesellschaften
  • Aufnahme von Darlehen ab 15.000 EUR
  • Mitgliedsbeiträge (siehe § 5)
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, wobei nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten werden können.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 – Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 – Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Gnadenhof Stinkfussfarm Brekenrühe – Tiere in Not e.V., Treenestr. 1, 24896 Treia, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (hier: Tierschutz, Kastrationskampagnen, etc.) zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

§ 12 – Patenschaften/Pflegestellen

Es gibt die Möglichkeit, Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zwingend zur Mitgliedschaft.

Patenschaften werden in Form von materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen.

Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.

Itzehoe, 18.04.2023